Neuer Hort 7a, 26203 Wardenburg-Tungeln
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Corona-Info zur Beandlung

Im Bereich der Kosmetikbehandlungen (ausgeschlossen, Maniküre, Gelnägel, Fußpflege etc.) gibt die Niedersächsische Verordnung folgenden Rahmen vor:

Testpflicht bei körpernahen Dienstleistungen und Gesundheitshandwerken

Nach § 10 Absatz 1c der NdsCoronaVO müssen Kundinnen und Kunden, welche körpernahe Dienstleistungen entgegennehmen (z.B. eines Friseurbetriebs, eines Kosmetikstudios, einer Praxis für Podologie oder Fußpflege, eines Betriebs des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik) und bei der die erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 bei ihr oder ihm durch einen Test ausschließen.

Hinweis: Muster oder Vorgaben zu den Testkonzepten durch die Berufsgenossenschaften oder das Land sind uns noch nicht bekannt.

Mögliche Tests sind:

1.   eine molekularbiologische Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung), der vor maximal 24 Stunden vorgenommen wurde und dessen Ergebnis durch die durchführende Stelle bestätigt wurde,

2.   ein PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung („Schnelltest“ durch eine geschulte Person), der vor maximal 12 Stunden vorgenommen wurde,

3.   oder ein Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der vor maximal 12 Stunden vorgenommen wurde (die Selbsttests müssen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bis zum 05.03.2021 zugelassen sein).

Einen Schnelltest hat die Inhaberin oder der Inhaber des besuchten Betriebs der Kundin oder dem Kunden anzubieten und vor dem Betreten des Betriebs durchführen zu lassen.

Ein Selbsttest ist vor dem Betreten des Betriebs in Anwesenheit einer von der Inhaberin oder dem Inhaber beauftragten Person von der Kundin oder dem Kunden durchzuführen.

Die Inhaberin bzw. der Inhaber hat der Kundin oder dem Kunden auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt des Schnelltests oder des Selbsttests zu bestätigen.

Kann eine Kundin oder ein Kunde eine Bestätigung über einen Test vorlegen, der maximal 12 Stunden (Schnelltest, Selbsttest) bzw. 24 Stunden (PCR-Test) alt ist, entfällt die Pflicht zu einer erneuten Testung.

Ergibt ein Test das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2, so hat die Inhaberin bzw. der Inhaber der Kundin oder dem Kunden den Zutritt zu verweigern und sofort das örtlich zuständige Gesundheitsamt über das Ergebnis der Testung zu informieren und dabei die Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers mitzuteilen.

Weitere Informationen:

Bei einem Inzidenzwert von über 100 muss ich mit sofortiger Wirkung wieder schließen. Also wenn Sie einen Termin ausgemacht haben, den Inzidenzwert im Landkreis Oldenburg vorher im Blick haben.

Und alles weitere wie bisher:

  • Medizinischer Mundschutz oder FFP2 Masken
  • Händewaschen und desinfizieren
  • Genügend Abstand halten

Ihre/Eure Simone Neuf-Groppel

vom Hautgefühl